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Das Geschmacksmuster schützt nicht nur vor identischen Nachahmungen Dritter, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch vor abweichenden Nachahmungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nicht, ob die Schutzvoraussetzungen für die Entstehung eines Geschmacksmusters vorliegen, es werden lediglich die formellen Voraussetzungen für eine Eintragung geprüft. Erst bei einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung entscheiden die ordentlichen Gerichte, ob die Schutzvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Es ist grundsätzlich empfehlenswert vor einer Geschmacksmusteranmeldung eine anwaltliche Geschmacksmusterrecherche durchführen zu lassen. Nach der Recherche kann beurteilt werden, ob und wie eine Anmeldung sinnvoll erfolgen kann.
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