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Mit einem Geschmacksmuster kann eine neue ästhetische Gestaltung (Design) eines Gegenstands (z. B. Schmuck, elektronische Geräte, Möbel) oder einer Fläche (z.B. Stoff- und Tapetenmuster) geschützt werden. Die Muster und Modelle müssen neu und eigentümlich sein. Das Design darf zur Zeit der Anmeldung nicht bereits bekannt sein, mit Ausnahme der 6-monatigen Neuheitsschonfrist. Durch das Ausschöpfen der Neuheitsschonfrist entstehen erhebliche Gefahren für den späteren
Anmelder, denn es gibt zahlreiche Personen, welche gern fremde Ideen als ihre eigenen anmelden. Seit Juli 1988 erfolgt die Anmeldung beim Deutschen Patent- und
Markenamt, wo ein zentrales Musterregister geführt wird. Die Schutzdauer beträgt zunächst 5 Jahre, sie kann auf maximal 20 Jahre verlängert werden. Der Inhaber hat das ausschließliche Recht, das Geschmacksmuster nachzubilden und zu verbreiten. Bei Verletzungen kann er Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
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